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Für die Druckgeräte CB 1... und CB 2... erklären wir die Konformität mit folgender
europäischer Richtlinie:
■ Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG vom 29. 05.97
Die Druckgeräte sind druckhaltende Ausrüstungsteile nach Artikel 1, Absatz 2.1.4.
Angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III für CB 24 und
CB 24S: Modul A1
Angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III für CB 26 und
CB 26A: Modul H, überprüft durch die benannte Stelle 0525.
Bei einer nicht mit uns a/jointfilesconvert/1722689/bgestimmten Änderung des Gerätes verliert diese
Erklärung ihre Gültigkeit.
Konformitätserklärung
Bremen, den 15.April 2002
GESTRA AG
Anhang
Lars Bohl
Qualitätsbeauftragter
Dipl.-Ing. Uwe Bledschun
Leiter Konstruktion
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